6 Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3). Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung ein, so fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).