1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). Art. 56 ff. StPO konkretisiert im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV (BOOG, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-69 StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom