409 Abs. 1 StPO mit der Weisung nach Art. 409 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Berufung unter Abnahme der beantragten Beweise, welche schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten abgenommen werden müssen, direkt gutzuheissen. 7.2 Theoretische Grundlagen Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2).