5 dass es plötzlich seine Pflicht wäre zu beweisen, dass er nicht der Lenker gewesen sei. Bei vollständiger und richtiger Durchführung des Beweisverfahrens, welches weder die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht durchgeführt habe, sei ein Schuldspruch in dubio pro reo nicht möglich. Aufgrund dessen sei das Verfahren gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO mit der Weisung nach Art.