Es obliege der Strafbehörde, die Beweise rechtskonform zu erheben, dazu bedürfe es keines Antrags durch eine Partei. Hätte der Beschuldigte zum Lenker nichts sagen können oder wollen, hätte ihm allenfalls ein Vorwurf gemacht werden können. Diese Frage aber zu unterlassen und nicht einmal zu prüfen, wer als Lenker in Frage kommen könnte, verletze eindeutig die Pflichten, das Beweisverfahren umfassend zu führen und den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig zu klären. Es gebe keine Beweislastumkehr im Strafprozess, insbesondere auch nicht bei Ordnungsbussenverfahren, bei welchen es dem Halter des Fahrzeugs durch die Nennung des Lenkers gelingen könne, sich zu exkulpieren.