_ zusammenfassend aus, der Grundsatz von in dubio pro reo bedinge, dass sich das Gericht ein umfassendes Bild der Sache gemacht habe. Dieser Grundsatz sei verletzt, wenn die Feststellung des Sachverhaltes als ungenügend zu qualifizieren sei. Die Begründung des Obergerichts, der Beschuldigte habe darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen, vermöge die Pflicht gemäss Art. 6 StPO nicht zu untergraben. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, sei ein Recht und keine Pflicht. Es obliege der Strafbehörde, die Beweise rechtskonform zu erheben, dazu bedürfe es keines Antrags durch eine Partei.