abgezielt habe, ihn zum Rückzug der Einsprache zu bewegen, seien keine Beweisabnahmen vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe durchgehend angegeben, dass er nicht sagen könne, wer von seinen Freunden oder seiner Familie gefahren sei, es aber jemand von diesem Personenkreis gewesen sein müsse. Es hätte von den Strafbehörden zumindest nachgefragt werden müssen, wer dieser Freunde bzw. Familienmitglieder genau in Fragen komme.