Es sei die Pflicht der Gerichtspräsidentin gewesen abzuklären, welche anderen Fahrer in Frage kommen und ob sie dem Beschuldigten gleichen würden. Hätte sie dies gefragt, hätte der Beschuldigte die Namen bekannt geben können und diese Personen wären zu befragen gewesen. Beim Beschuldigten handle es sich um einen juristischen Laien, der von seinen Rechten und Pflichten nicht in gleicher Art und Weise Kenntnis habe, wie eine Rechtsvertretung. Nachdem er sich habe vertreten lassen, sei sofort klar gewesen, dass er die Freunde habe nennen können und es seien entsprechende Erklärungen eingeholt worden. Bis auf eine einseitig geführte Befragung des Beschuldigten, welche zum Vornherein darauf