4 diesem Zeitpunkt sei es zwingend notwendig gewesen nachzufragen oder zu ermitteln, welche Kollegen ihm ähnlich sehen würden. Das Beweisverfahren hätte gemäss Art. 349 StPO nochmals aufgenommen werden können und müssen. Die Frage, wer denn sonst gefahren sein könnte, sei in diesem Kontext unabdingbar, um zumindest die Erklärung des Beschuldigten auf dessen Richtigkeit hin zu überprüfen. Es sei die Pflicht der Gerichtspräsidentin gewesen abzuklären, welche anderen Fahrer in Frage kommen und ob sie dem Beschuldigten gleichen würden.