Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten im Schreiben vom 5. April 2022 mitgeteilt, dass sie ihn als Lenker weder ausschliessen könne noch als zweifelsfrei identifizierbar erachte und ausdrücklich festgehalten, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein umfassendes Beweisverfahren zur Klärung der Straftat durchgeführt worden sei. Vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte mehrfach bekräftigt, was er bereits in seiner Einsprachebegründung erwähnt habe, nämlich, dass er nicht wisse und nicht sagen könne, wer gefahren sei, er es aber nicht gewesen sei.