Damit liege eine Verletzung von Art. 6 StPO vor. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten im Schreiben vom 5. April 2022 mitgeteilt, dass sie ihn als Lenker weder ausschliessen könne noch als zweifelsfrei identifizierbar erachte und ausdrücklich festgehalten, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein umfassendes Beweisverfahren zur Klärung der Straftat durchgeführt worden sei.