7. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 (pag. 100 ff.), Berufungsbegründung vom 2. März 2023 (pag. 142 ff.) und Stellungnahme vom 15. März 2023 (pag. 164) bringt Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten den Sachverhalt nicht von Amtes wegen umfassend abgeklärt. Damit liege eine Verletzung von Art. 6 StPO vor.