4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Weiter wurde der Hinweis angebracht, dass die Berufungssache – infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – nach Einlangen der schriftlichen Berufungsbegründung entschieden werden könne und der Schriftenwechsel entfalle (pag. 137).