147), ist unter Verweis auf die Begründung im Beschluss nicht erneut darauf einzugehen. Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren sodann ein Strafregisterauszug und ein Auszug aus dem Register für Administrativmassnahmen über den Beschuldigten, beide datierend vom 30. Januar 2023, ediert (pag. 139; pag. 140). Schliesslich wurde die bei der Vorinstanz nachverlangte Audioaufnahme der erstin- 2 stanzlichen Einvernahme des Beschuldigten hinter dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den Akten abgelegt (pag. 161 f.).