2. C.________ schuldig erklärt wurde der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 23. Dezember 2019 bis 8. November 2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft); 3. C.________ gestützt auf Ziff. B.I.2 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 21. Februar 2020. II. C.________ wird schuldig erklärt: