__ zuhanden von Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'137.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).