Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren PEN 22 303 mit CHF 10'123.35. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 303 an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'329.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).