Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren PEN 21 390+391 mit CHF 5'708.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 390+391 an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 145 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).