1.2. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde 1.2.1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 16. Februar 2019 auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort), z.N. von E.________; 1.2.2. von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2019 bis 8. November 2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft);