24 SIS-Verordnung-Grenze sind daher erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.15.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten 1 auf Verzicht einer entsprechenden Ausschreibung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. 142 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I.