der Strafrahmen von Art. 191 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und derjenige von Art. 122 aStGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aufgrund der Schuldsprüche wurde gestützt auf Art. 66a aStGB eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht.