141 Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst.