SR 363]). 22.3 Beschuldigter 2 Vom Beschuldigten 2 wurden zwar erkennungsdienstliche Daten erfasst, aber kein DNA-Profil erstellt (vgl. pag. 301 f). Gestützt auf Art. 257 StPO ist dies nachzuholen, die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. bezüglich Rückfallgefahr E. V.13.4 und V.13.6 hiervor). Das vom Beschuldigten 2 zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).