Dies ist in Anwendung von Art. 257 StPO nachzuholen, die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. bezüglich Rückfallgefahr E. V.12.3.7 und V.12.4.3 hiervor). Das vom Beschuldigten 1 zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).