für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor oberer Instanz mit CHF 6'360.65. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen