139 ber 2024 (pag. 1364 ff.) geltend gemachte Aufwand – 25.85 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor oberer Instanz mit CHF 6'360.65. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.