für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz mit CHF 6'295.40. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.4.5 Rechtsanwältin H.________ Der von Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. Novem-