21.4.4 Rechtsanwältin F.________ Der von Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. November 2024 (pag. 1360) geltend gemachte Aufwand – 27.25 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz mit CHF 6'295.40. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F._____