_ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.4.3 Rechtsanwalt D.________ Der von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. November 2024 (pag. 1350 ff.) geltend gemachte Aufwand – 28.58 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.__