138 Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.4.2 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.____