Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'137.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 21.4 Oberinstanzliches Verfahren 21.4.1 Rechtsanwalt S.________ Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt S.___