Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor erster Instanz mit CHF 9'122.25. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.__