Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin H.________, wurde von der Vorinstanz gemäss eingereichter Honorarnote vom 10. Oktober 2023 (pag. 508 ff.) und nach entsprechender begründeter Kürzung (vgl. SK 24 95 pag. 626 f., S. 92 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auf insgesamt CHF 9'122.25 festgesetzt. Dies ist ebenfalls zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.___