137 21.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 303 21.3.1 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 9. Oktober 2023 (pag. 511 f.) und nach entsprechender begründeter Kürzung (vgl. SK 24 95 pag. 625 f., S. 91 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auf insgesamt CHF 10'123.35 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___