Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'557.90, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).