Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'089.85. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnissen gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin F.___