_ Rechtsanwältin F.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2022 (pag. 607 f.) – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung (vgl. pag. 830, S. 78 der vorinstanzlichen Urteilsbegrünung) – mit insgesamt CHF 11'089.85 entschädigt. Dies ist ebenfalls zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.___