Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nach begründeter Kürzung der geltend gemachten Auslagen (vgl. pag. 830 f., S. 78 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, gemäss eingereichter Kostennote vom 13. Dezember 2022 (pag. 589 ff.) auf CHF 11'818.05 fest. Auch dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor erster Instanz mit CHF 11'818.05.