136 Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.2 Rechtsanwalt D.________ Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nach begründeter Kürzung der geltend gemachten Auslagen (vgl. pag.