Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Als obsiegend gilt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person verurteilt und ihr Zivilanspruch gutgeheissen wird. 21.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 21 390+391 21.2.1 Rechtsanwalt S.________ Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt S.________, wurde von der Vorinstanz – mit leichter Korrektur der Reisepauschalen (pag. 830, S. 78 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – gemäss eingereichter Honorarnote vom 5. Dezember 2022 (pag.