Die übrigen 1/3 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 3'000.00) entfallen auf das ursprüngliche Verfahren PEN 22 303 und sind vom Beschuldigten 1 zu tragen. Somit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'000.00 dem Beschuldigten 1 und im Umfang von CHF 3'000.00 dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen.