Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschuldigten zur anteilsmässigen Bezahlung aufzuerlegen. 2/3 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 6'000.00) entfallen auf das ursprüngliche Verfahren PEN 21 390+391. Diese haben die Beschuldigten je hälftig (ausmachend je CHF 3'000.00) zu tragen. Die übrigen 1/3 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 3'000.00) entfallen auf das ursprüngliche Verfahren PEN 22 303 und sind vom Beschuldigten 1 zu tragen.