135 20.4 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 9'000.00 festgesetzt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Vorliegend unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich, während die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen zur Hauptsache durchdringt. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschuldigten zur anteilsmässigen Bezahlung aufzuerlegen.