Auf den Beschuldigten 2 entfällt die andere Hälfte der Kosten der Untersuchung und des Gerichts (ausmachend CHF 8'225.00) sowie die anteilsmässigen Auslagen (ausmachend CHF 585.50), ausmachend total CHF 8'810.50. 20.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 303 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 15'306.00 (SK 24 95 pag. 518). Es bestehen wiederum keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten 1 hat dieser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.