Auch bezüglich der Genugtuung beantragte der Privatkläger oberinstanzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 1335 und pag. 1363). Zumal die Genugtuungsforderung vom Beschuldigten 1 nicht substantiiert bestritten wird und die vorinstanzlich ausgesprochene Höhe der Genugtuung an sich ange-