Aufgrund des Selbst- bzw. Mitverschuldens des Straf- und Zivilklägers [...] ist diese aber im Umfang von 20 Prozent, ausmachend CHF 1'000.00, zu reduzieren. Zudem ist ab dem Deliktsdatum vom 22.02.2022 Genugtuungszins zu 5 % zu leisten (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 24 m.w.H.). Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.02.2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsklage abzuweisen.