Zudem hatten die Verletzungen einen Spitalaufenthalt vom 23.02.2022 bis 28.02.2022 zur Folge (p. 65, 92) und zogen eine Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2022 bis 12.04.2022 zu 100% (p. 65, 94) sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vom 21.04.2022 bis 18.05.2022 nach sich (p. 414). Mit Blick auf einschlägige Vergleichsfälle, die erhebliche Gewalt des Beschuldigten und die erstellten Verletzungen des Straf- und Zivilkläger erscheine vorliegend grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 5'000.00 angemessen. Aufgrund des Selbst- bzw. Mitverschuldens des Straf- und Zivilklägers [...] ist diese aber im Umfang von 20 Prozent, ausmachend CHF 1'000.00, zu reduzieren.