Das durch den Straf- und Zivilkläger erlittene Leiden weist eindeutig eine genugtuungsrelevante Schwere auf. Beim Vorfall am 22.02.2022 setzte der Beschuldigte massive Gewalt gegen den am Boden liegenden und wehrlosen Straf- und Zivilkläger ein. Der Beschuldigte erlitt – neben «Riss-Quetsch-Wunden» und Hautunterblutungen – einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle. Durch die verschobenen Wände der Augenhöhle veränderte sich die Position des linken Augapfels und ein Teil der Augenmuskulatur wurde eingeklemmt. Nach der operativen Rekonstruktion und Abschluss der medizinischen Behandlung blieb bzw. bleibt eine leichte Asymmetrie der Augen bestehen.