, 415 f.) und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (p. 411 ff.) sowie in Form der Aussagen des Strafund Zivilklägers belegt. Weiter erscheinen die vom Beschuldigten geschilderten (vorübergehenden) psychischen Belastungen glaubhaft. Er sagte aus, es habe einige Monate gedauert, bis er das Ganze verarbeitet habe (p. 463 Z. 29 ff.). Er sei in Beratung gewesen und habe zwei Termine bei der Opferhilfe sowie ca. drei Termine bei einer Psychologin wahrgenommen (p. 462 Z. 18 ff.), es sei aber keine Diagnose gestellt worden (p. 462 Z. 36 ff). Das durch den Straf- und Zivilkläger erlittene Leiden weist eindeutig eine genugtuungsrelevante Schwere auf.