Angesichts der Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen ist dessen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR offenkundig. Die vom Straf- und Zivilkläger physisch erlittenen Verletzungen sowie dessen Arbeitsunfähigkeit sind durch das rechtmedizinische Aktengutachten vom 21.07.2022 (p. 88 ff.), durch mehrere Arztberichte (p. 59 ff., 415 f.) und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (p. 411 ff.) sowie in Form der Aussagen des Strafund Zivilklägers belegt.